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Bay. Verfassungsgerichtshof entscheidet zum Thema Tauchen PDF Drucken E-Mail
Freitag, 22. Januar 2010

In Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) wird aufgelistet, welche Tätigkeiten an Gewässern zum sog. Gemeingebrauch zählen. Nachdem das Gerätetauchen in dieser Vorschrift nicht genannt wird, darf in Bayern nur dann in einem Gewässer getaucht werden, wenn eine entsprechende Genehmigung dafür vorliegt.

Gegen diese Regelung wurde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof unter Aktenzeichen Vf. 19-VII-08 eine Popularklage geführt. Am 13.05.2009 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Sache entschieden. Er kam zu dem Ergebnis, dass es nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt, dass in der o. g. Rechtsvorschrift das Tauchen mit Atemgerät nicht generell dem Gemeingebrauch zugeordnet ist.  Weinen

 
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